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Schwerpunkte
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Die PH Luzern erlangte am 15. Dezember 2017 als erste zentralschweizerische Hochschule und als fünfte Hochschule in der Schweiz die institutionelle Akkreditierung nach den Regeln des HFKG. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser externen Überprüfung ihres Qualitätssicherungssystems sichert sich die PH Luzern ihr Bezeichnungsrecht als Pädagogische Hochschule.
Der Schweizerische Akkreditierungsrat bestätigte am 27. März 2020 die Erfüllung der Auflagen, nachdem die PH Luzern die Erst-Akkreditierung am 15. Dezember 2017 mit vier Auflagen erlangte. Die PH Luzern adressierte die Auflagen wie folgt:
Der Schweizerische Akkreditierungsrat bestätigt, dass die PH Luzern die vier Auflagen erfüllt.
24 Monate nach dem Akkreditierungsentscheid muss die PH Luzern die Erfüllung der Auflagen nachweisen.
Der Schweizerische Akkreditierungsrat gewährt der PH Luzern die institutionelle Akkreditierung.
Die PH Luzern nimmt Stellung zum Gutachterbericht.
Vor-Ort-Visite: Vom 21. bis 23. Juni besuchen die Gutachterinnen und Gutachter im Rahmen der Vor-Ort-Visite die PH Luzern. In 13 Gesprächsrunden geben rund 80 Mitarbeitende Einblick in ihre Arbeit und die tägliche Umsetzung des Qualitätsmanagements an der PH Luzern.
Vorvisite: Die Gutachtergruppe besucht die PH Luzern ein erstes Mal. Das Treffen dient der Vorbereitung der Vor-Ort-Visite.
Die PH Luzern reicht den Selbstbeurteilungsbericht bei der AAQ ein.
Die Zusammensetzung der Gutachtergruppe für die Vor-Ort-Visite im Juni 2017 wird bekanntgegeben.
Vernehmlassung des Selbstbeurteilungsberichts durch:
Erste Kapitel des Selbstbeurteilungsberichts werden im Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterplenum einer Vernehmlassung unterzogen.
Die Projektleitung der PH Luzern trifft sich erstmals mit der Vertretung der AAQ.
Der Schweizerische Akkreditierungsrat tritt auf das Akkreditierungsgesuch der PH Luzern ein.
Der Rektor stellt im Namen der PH Luzern beim Schweizerischen Akkreditierungsrat das Gesuch auf institutionelle Akkreditierung.
Die Hochschulleitungskonferenz beschliesst, die institutionelle Akkreditierung bis Ende 2017 zu erlangen.
Gemäss Bundesverfassung (Art. 63a) sorgen Bund und Kantone gemeinsam für wettbewerbsfähige und qualitativ hochstehende Hochschulen in der Schweiz.
Mit dem HFKG wird dieser Verfassungsauftrag seit 2015 umgesetzt. Darin ist festgelegt, dass sich sämtliche Hochschulen – Pädagogische Hochschulen, Fachhochschulen, Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen – einer regelmässigen institutionellen Evaluation unterziehen müssen, um sich «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» nennen zu dürfen und Bundesbeiträge sowie andere staatliche Beiträge zu erhalten. Mit dieser obligatorischen institutionellen Akkreditierung (HFKG Art. 28) erfolgt die periodische Überprüfung der Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistungen sowie des Qualitätsmanagementsystems.
Nach der Erst-Akkreditierung ist vor der Re-Akkreditierung. Die PH Luzern investiert weiter in ihr Qualitätssicherungs- und -entwicklungssystem und damit in die Qualität ihrer Leistungen in den vier Leistungsbereichen Ausbildung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen.