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Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu Fragen rund um den Umgang mit dem Coronavirus an der PH Luzern. Die Liste wird regelmässig ergänzt (letztes Update: 24.10.2022).
Personen mit Krankheitssymptomen lassen sich auf das Coronavirus testen. Am Coronavirus erkrankte Personen bleiben zu Hause.
Personen, die positiv auf Covid-19 getestet wurden, bleiben zu Hause.
Studierende melden sich bei ihren Dozierenden, Mentoren oder Praxislehrpersonen ab.
Mitarbeitende melden sich bei ihren Vorgesetzten ab.
Wir empfehlen zudem, jene Personen zu informieren, mit denen man über längere Zeit in einem engen Kontakt stand.
Falls Studierende durch eine Erkrankung an Lehrveranstaltungen und Praktika vorübergehend nicht teilnehmen können, informieren sie ihre Dozierenden, Mentoren oder Praxislehrpersonen. Mitarbeitende melden sich bei ihren Vorgesetzten ab.
Die PH Luzern unterstützt die Impfstrategie des BAG und des Kantons Luzern. Hauptziel der Auffrischungsimpfung ist in erster Linie, schwere Verläufe zu verhindern und damit die Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Im Kanton Luzern ist die Auffrischungsimpfung seit dem 10. Oktober 2022 möglich.
Werden Dozierende von einer Studentin oder einem Studenten über eine bestätigte Infektion informiert, empfehlen sie der positiv getesteten Person, dass sie die Personen direkt benachrichtigt, mit denen sie im engen Kontakt stand.
In Übereinstimmung mit der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen swissuniversities messen wir der Präsenz in der Lehre eine hohe Bedeutung für das Studium bei. Online-Angebote können das Präsenz-Studium sinnvoll ergänzen, aber nicht ersetzen. Präsenzunterricht ist essentiell für eine qualitativ hochstehende Ausbildung und den wirksamen Aufbau der Professionskompetenzen für den Lehrberuf. Die Erfahrungen während der Corona-Pandemie haben gezeigt, dass Fernunterricht in mehrerlei Hinsicht sehr belastend sein kann, sowohl für Studierende wie auch Dozierende.
Alle Lehrveranstaltungen der Aus- und Weiterbildung können mit Präsenz vor Ort und ohne Beschränkung der Raumkapazität stattfinden. Weiterhin besteht die Möglichkeit zur Online-Durchführung. Dozierende sind jedoch nicht verpflichtet, zusätzlich zur Lehre vor Ort parallel ein Online-Angebot bereitzustellen.
Für Studienreisen und Exkursionen sind die vor Ort geltenden behördlichen oder institutionellen Massnahmen zu befolgen.
Im Sinne der Eigenverantwortung und der Mitwirkungspflicht beim Gesundheitsschutz melden sich Mitarbeitende, die Symptome zeigen, welche auf eine Corona-Erkrankung schliessen lassen, umgehend bei der vorgesetzten Person und klären mit ihr den Arbeitseinsatz. Sind sie arbeitsfähig und arbeiten vor Ort, darf von ihnen verlangt werden, dass sie eine Maske tragen, sofern dies zum Schutz von anderen Personen notwendig und der Schutz nicht anderweitig möglich ist.
Sind die Mitarbeitenden arbeitsunfähig und können deshalb ihre Arbeit nicht erbringen, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss § 23 Personalverordnung.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit länger als sieben Kalendertage, ist ein Arztzeugnis einzureichen. Bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann die vorgesetzte Person jederzeit ein Arztzeugnis verlangen
Müssen Mitarbeitende ihre eigenen kranken Kinder oder den kranken Lebenspartner / die kranke Lebenspartnerin betreuen, besteht gemäss § 41 Abs. 2e Personalverordnung ein Anspruch auf einen besoldeten Urlaub von drei Tagen, bis die Betreuung anderweitig sichergestellt werden kann (gilt pro Krankheitsfall).